Vorstand

Vorsitzende: Elle Nerdinger und Enno Park

Schatzmeisterin: Katrin Kirchert

Mitglied werden

Bitte fülle den Mitgliedsantrag aus und schicke ihn uns:

  • Per Post an Cyborgs e.V., Grünberger Str. 16, 10243 Berlin
  • Eingescannt/fotografiert per E-Mail an hello(ät)cyborgs.cc

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 5€ im Monat. Wer nur den ermäßigten Mitgliedsbeitrag zahlen kann, wendet sich bitte an die Schatzmeisterin.

Bankverbindung

Cyborgs e.V.
GLS Bank
IBAN DE05 4306 0967 1160 5355 00
BIC: GENODEM1GLS

Gemeinnützigkeit

Bisher wurde der Vereinszweck vom zuständigen Finanzamt nicht als steuerbegünstigt im Sinne der Abgabendordnung anerkannt. Deshalb können wir bis auf weiteres keine Bescheinigungen über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellen. Spenden- und Mitgliedsbeiträge können nicht von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Wir arbeiten aber der Erlangung der Gemeinnützigkeit und hoffen, diesen Zustand bald ändern zu können.

Satzung in der Fassung vom 8. November 2014

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Cyborgs – Gesellschaft zur Förderung und kritischen Begleitung der Verschmelzung von Mensch und Technik”. Er hat seinen Sitz in Berlin und wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr VR 33072 B eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins sind Förderung, Erforschung, Anwendung und kritische Bewertung von Technologien wie Prothetik, Robotik und Bionik in Hardware, Software und Wetware sowie die ethische, rechtliche, kulturelle und politische Entwicklung der Interaktion und Verschmelzung von Mensch und Maschine. Der Verein vertritt die Belange von Cyborgs in der Öffentlichkeit. Der Satzungszweck wird insbesondere auf folgende Art verwirklicht:

1. Regelmäßige öffentliche Treffen, Informationsveranstaltungen und Vorträge.

2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie Konferenzen.

3. Öffentlichkeitsarbeit.

4. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.

5. Informationsaustausch mit Forschungseinrichtungen.

6. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.

7. Hilfestellung und Beratung bei technischen, medizinischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.

8. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.

9. Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks und zur Nutzung durch Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Barauslagen für den Verein werden rückerstattet.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab 18 Jahren werden. Natürliche Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied oder per Online-Formular und durch Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags beantragt.

(3) Der Vorstand kann den Beitritt innerhalb von drei Monaten durch Beschluss ablehnen, andernfalls gilt der Antrag als angenommen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen. Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds an die Mitgliederversammlung gelten sinngemäß.

(4) Beitrittsablehnungen und Veränderungen im Mitgliederbestand werden den Mitgliedern vom Vorstand bekanntgemacht.

§ 4a Fördermitgliedschaft

Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder des Vereins werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten des Mitglieds bis auf das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der freiwillige Austritt ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich und erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Verein.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck insgesamt gefährdet wird. Dem Mitglied sind der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Fasst der Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluss, verfällt die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in Textform eingelegt werden. Sofern der Ausschließungsbeschluss einstimmig gefasst wurde, ist es ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet.

(5) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 3) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(2) Die Höhe der Beiträge für Mitglieder und Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind monatlich im voraus zur Zahlung fällig, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes festlegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann mit Mitgliedern, die juristische Personen sind, besondere Vereinbarungen über die Mitgliedsbeiträge treffen; die Vereinbarung darf für den Verein nicht ungünstiger sein als die Regelung gemäß Absatz 2.

(4) Jedes Mitglied hat ohne Nachweis Anspruch auf Zahlung eines ermäßigten Mitgliedsbeitrags.

(5) Mitglieder, die einen Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten haben, sind passive Mitglieder. Sie haben keine Stimmberechtigung mehr. Nach zwölf Monaten Beitragsrückstand werden diese Mitglieder automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden unterschiedlichen Geschlechts, sofern genügend Kandidaten unterschiedlichen Geschlechts zur Verfügung stehen, und dem_r Schatzmeister_in.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Ausgenommen hiervon sind Spendenquittungen – hier besteht Einzelvertretungsbefugnis.

(3) Der Vorstand kann voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder schriftlich bevollmächtigen, den Verein zu vertreten. Die Vollmachtsurkunde muss den_die Vertretungsberechtigte_n und den Umfang der Vertretungsmacht genau bezeichnen; sie ist von allen Vorstandsmitgliedern eigenhändig zu unterzeichnen. Der Inhalt der Vollmacht ist den Mitgliedern bekannt zu machen.

(4) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Monat öffentlich.

§ 9 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt für höchstens 444 Tage im Amt und kann beliebig oft wiedergewählt werden. Alle Vorstandsämter werden direkt bestätigt oder neu gewählt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte, voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden.

(2) Der Vorstand bleibt bis zu seinem Rücktritt oder einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstands.

(3) Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds anders als durch Neuwahl, muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einberufen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Vorstandsmitglieder das frei gewordene Amt durch einstimmigen Beschluss wahlweise einem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich zuweisen oder ein Vereinsmitglied als Ersatz in den Vorstand berufen.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins.

(2) Der Vorstand entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen über alle Angelegenheiten des Vereins durch Beschluss; die Beschlüsse des Vorstands sind für alle Mitglieder verbindlich, sofern und solange sie nicht von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§ 11 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Beschlüsse des Vorstands werden gemäß § 15 bekannt gemacht.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied, aber kein Fördermitglied – eine Stimme; Mitglieder, die mehr als drei fällige Monatsbeiträge nicht gezahlt haben, haben kein Stimmrecht.

(2) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig und bedarf der Schriftform oder einer signierten E-Mail an den Vorstand.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entlastung und Wahl des Vorstands, Änderung der Satzung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie für alle weiteren Angelegenheiten des Vereins, die sie zum Gegenstand ihrer Beratung und Beschlussfassung macht. Ihre Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder und den Vorstand verbindlich.

(4) Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch Einladung in Schriftform oder per E-Mail gemäß § 15 einberufen; das Einladungsschreiben wird zudem den Mitgliedern bekannt gemacht. Die Einladung per E-Mail ist dann zulässig, wenn das einzelne Mitglied dem Verein seine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Für die Aktualität und Erreichbarkeit dieser E-Mail-Adresse ist das Mitglied verantwortlich. Eine Kopie der E-Mail-Einladung ist in Papierform vom Vorstand aufzubewahren. Bei E-Mails mit mehreren Empfängern ist eine Kopie pro Mailing als Beleg ausreichend.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand als notwendig erachtet oder von mindestens zehn Prozent der Mitglieder verlangt wird; das Verlangen ist in Textform, von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern gesondert an den Vorstand zu richten.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend sind.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung erforderlich; der Vorstand gibt den Mitgliedern diesen Antrag unverzüglich gemäß § 15 und zusätzlich per E-Mail bekannt.

(8) Die Mitgliederversammlung benennt zwei Kassenprüfer_innen, welche 1. zur Mitgliederversammlung, 2. auf besonderen Wunsch des Vorstands und 3. nach eigenem Ermessen berichten. Im Besonderen sind zu prüfen: 1. die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 2. die satzungsgemäße und gemeinnützige Verwendung von Mitteln, sowie 3. die grundlegend sparsame Haushaltsführung. Sollte ein_e Kassenprüfer_in auf eigenen Wunsch sein/ihr Amt niederlegen, wählt der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist mindestens ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter_in und dem/der Schriftführer (Protokollführer_in) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden oder vertretenen Mitglieder durch eine Drei-Viertel-Mehrheit herbeizuführen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung, welcher gemeinnützigen Organisation das Vermögen des Vereins zufallen soll.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Verein Sozialhelden e. V. zu.

§ 15 Mitteilungen und Bekanntmachungen des Vereins

(1) Gegenüber Vereinsmitgliedern gelten schriftliche Mitteilungen und Einladungen auch dann als erfolgt, wenn ein gewöhnlicher Brief oder eine Nachricht in Textform an die letzte mitgeteilte Adresse nicht zugestellt werden konnte oder vom Empfänger nicht angenommen wurde.

(2) Andere Mitteilungen gelten als erfolgt, wenn das Mitglied ausreichend Gelegenheit hatte, davon Kenntnis zu nehmen, vorzugsweise über eine Veröffentlichung der Mitteilung auf der Website des Vereins.

§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von elektronisch Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: bürgerlicher Name, ggf. frei wählbares Pseudonym, Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf und eine Datenweitergabe ist nicht erlaubt.

(3) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.